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   VG Bayreuth, 22.09.2023 - B 5 E 23.624   

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VG Bayreuth, 22.09.2023 - B 5 E 23.624 (https://dejure.org/2023,42559)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 22.09.2023 - B 5 E 23.624 (https://dejure.org/2023,42559)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 22. September 2023 - B 5 E 23.624 (https://dejure.org/2023,42559)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 33 Abs. 2; LlbG Art. 58 ff.; BayInklR Nr. 9
    Konkurrentenstreit, Fehlende Verwendungseignung, Gleiche Beurteilung im höheren Statusamt, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Beurteilungsverfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • VGH Bayern, 03.07.2019 - 3 CE 19.1118

    Bewerbung um einen Dienstposten, hier: Sachgebietsleitung im Finanzamt

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2023 - B 5 E 23.624
    Eine Plausibilisierung des Gesamturteils kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen (BayVGH, B.v. 26.04.2019 - 3 ZB 17.463 - juris Rn. 8; B.v. 03.07.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 23).

    Eine wesentliche Aussage zur Verwendungseignung ist die Prognose, ob und ggf. für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt (Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 58 LlbG Rn. 32; BayVGH, B.v. 03.07.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 10).

    Über eine etwaige behinderungsbedingte Einschränkung war deswegen nicht zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 24).

    Der Antragsteller würde daher selbst bei Zuerkennung der Verwendungseignung in der Vorbeurteilung keinen "Bestandsschutz" dahingehend genießen, dass ihm wie in der vorangegangenen Beurteilung erneut die Verwendungseignung zuerkannt werden müsste (BayVGH, B.v. 08.04.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 36; B.v. 03.07.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 14).

    Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, beträgt - wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage - ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG zu zahlenden Bezüge, wobei auch die Jahressonderzahlung nach Art. 82 ff. BayBesG anteilig zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 26; VG Ansbach, B.v. 08.05.2023 - AN 1 E 23.196 - juris Rn. 138; s.a. BT-Drs. 17/11471, S. 246), d.h. hier ein Viertel von 80.571,65 EUR.

  • VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1782

    Beamtenrecht Regierungsdirektor (BesGr A 15); Stellenbesetzung (Leitung eines

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2023 - B 5 E 23.624
    Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst und ggf. vom Beurteiler plausibel gemacht werden muss (BVerwG, U.v. 26.06.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245; BayVGH, B.v. 08.04.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 50).

    Dabei spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Antragsteller keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (BayVGH, B.v. 16.04.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3; B.v. 08.04.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 43).

    Der Antragsteller würde daher selbst bei Zuerkennung der Verwendungseignung in der Vorbeurteilung keinen "Bestandsschutz" dahingehend genießen, dass ihm wie in der vorangegangenen Beurteilung erneut die Verwendungseignung zuerkannt werden müsste (BayVGH, B.v. 08.04.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 36; B.v. 03.07.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 14).

  • VG Stuttgart, 07.05.2020 - 1 K 11337/18

    Dienstliche Beurteilung eines Telkom-Beamten; Beteiligung der

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2023 - B 5 E 23.624
    Ist eine Nachholung selbst für die Pflicht der Beteiligung nach § 178 SGB IX möglich, muss dies erst recht gelten, wenn "lediglich" die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine Beteiligungspflicht statuieren (vgl. hierzu VG Stuttgart, U.v. 07.05.2020 - 1 K 11337/18 - juris Rn. 23 ff.).

    Anders als etwa im antragstellerseits vom VG Stuttgart zitierten Fall (U.v. 07.05.2020 - 1 K 11337/18 - juris), in dem die dortigen Beurteilungsrichtlinien nebst Anlage u.a. ein Gespräch zwischen Führungskraft und Vertrauensperson vorsahen, ist die Beteiligung vorliegend lediglich an den in den Beurteilungsrichtlinien in Bezug genommenen Vorgaben nach Nr. 9 BayInklR zu messen.

    Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zu der antragstellerseits zitierten Entscheidung des VG Stuttgart (U.v. 07.05.2020 - 1 K 11337/18), da im zugrundeliegenden Fall behinderungsbedingte Einschränkungen geltend gemacht wurden, die sich auf Arbeitsleistung und Menge auswirkten.

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